Verhinderungspflege und Betreuung

Verhinderungspflege durch die Seniorenassistenz

Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und eine Pflegestufe vorhanden ist.

Jeder der die Pflege eines Verwandten übernimmt, braucht früher oder später Entlastung um eigene Belange zu regeln oder um sich einfach einmal zu erholen. Es kann somit Verhinderungspflege beantragt werden, egal aus welchem Grund. Es wird keine Verhinderungspflege gezahlt, wenn Sie mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Finanziell besteht ein Anspruch von  1.550,- € pro Kalenderjahr. Die Pflegeperson kann stundenweise verhindert sein oder bis zu 28 Tage. Solange die stundenweise Verhinderungspflege nicht länger als 8 Stunden pro Tag beträgt, wird sie nicht auf die 28 Tage angerechnet, sondern lediglich vom finanziellen Anspruch abgezogen.

Sie haben trotz der Verhinderungspflege weiterhin Anspruch auf das Pflegegeld und auf die Sachleistungen, da sie zusätzlich gezahlt wird.

Da die Verhinderungspflege immer für das laufende Kalenderjahr gültig ist, verfällt der Restanspruch bis zum 31.12. des Kalenderjahres.

Die Verhinderungspflege muss jährlich neu bei der Pflegekasse beantragt werden.

Wir möchten, dass Sie als pflegende Angehörige Zeit für sich haben, um Ihre Angelegenheiten zu klären oder um die schönen Momente des Lebens genießen zu können. Sie sollen zumindest zeitweise von der ständigen Sorge um Ihren Angehörigen entlastet werden. Aus Erfahrung können wir sagen, dass auch die zu Pflegenden, es häufig sehr zu schätzen wissen, wenn der Angehörige sich um seine Belange kümmern kann. Die Seniorenassistenz ist auch eine Bereicherung für den zu Pflegenden, denn es werden neue Anregungen von außen eingebracht.

Haben Sie noch Fragen? Rufen sie uns an. Gerne entlasten wir Sie, damit Sie Zeit für sich haben.

Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung und § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson.

Bitte beachten Sie, wir machen keinerlei Zusicherung über die Leistungen oder eine rechtliche Beratung. Maßgeblich ist immer der persönliche Antrag und Bescheid. Gerne helfen wir bei den Anträgen.